Auch Tote haben ein Recht auf Urlaub!

Auch Tote haben ein Recht auf Urlaub!

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Dr. Florian Sperling
Dr. Florian Sperling Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Ein Mitarbeiter stirbt und hat im Zeitpunkt seines Todes noch 33 Tage Urlaub. Seine Erben verlangen vom Arbeitgeber die Auszahlung des Resturlaubs. Der Arbeitgeber wendet ein, der Urlaubsanspruch sei nicht vererblich. Wer hat Recht?

Ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub vorhanden, hat der Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs in Geld. Doch gilt das auch, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet? Können dann die Erben die Auszahlung des Resturlaubs verlangen? Warum nicht, sollte man auf den ersten Blick meinen. Schließlich ist das Arbeitsverhältnis unzweifelhaft beendet und der Arbeitnehmer kann folglich seinen Urlaub nicht mehr beanspruchen.

Ganz so einfach ist es aber nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Jahr 2013 entschieden, dass im Falle des Todes eines Mitarbeiters der Urlaubsanspruch untergeht und sich nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandelt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah dies jedoch anders: Mit Urteil vom 12. Juni 2014 stellte er klar, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch auch dann entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet. Dabei soll es auch keinen Unterschied machen, ob der verstorbene Mitarbeiter einen Urlaubsantrag gestellt hatte oder nicht. Der Abgeltungsanspruch ist also letztlich ein ganz normaler finanzieller Anspruch, der als solcher auch vererbt werden kann.

Gestützt auf dieses EuGH-Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin nun laut einer Pressemeldung vom 1. Dezember 2015 im oben geschilderten Fall den Erben des verstorbenen Mitarbeiters einen
Urlaubsabgeltungsanspruch zugesprochen. Es ist davon auszugehen, dass auch das Bundesarbeitsgericht bei nächster Gelegenheit seine Rechtsprechung ändert.

Fazit:
Wird das Arbeitsverhältnis durch Tod des Mitarbeiters beendet, können dessen Erben Auszahlung des Urlaubs verlangen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG entscheiden und sich dabei auf ein neueres Urteil des EuGH berufen. Es ist fest davon auszugehen, dass auch das BAG seine Rechtsprechung entsprechend anpassen wird.

Die Pressemeldung des ArbG Berlin vom 1. Dezember 2015 findet sich hier. Das Urteil des EuGH vom 12. Juni 2014 ist im Volltext hier abrufbar.

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