Marco Erler

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Zertifizierter Jugendschutzbeauftragter

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Marco Erler

Kompetenzen

  • Musik & Audioproduktionen
  • Künstliche Intelligenz
  • Jugendschutz
  • Werbung
  • Social Media

Vita

Marco Erler berät und vertritt international und national agierende Produzenten und Rechteinhaber, Agenturen sowie Nutzer von Inhalten aus den Branchen Musik, Werbung, Influencermarketing und KI sowie Web3. Er verfügt hierbei über eine breite Expertise bei der Produktion, Nutzung und Lizenzierung von Musik sowie bei der Inverlagnahme von Musikwerken. Gegenstand der Beratung sind insbesondere Nutzungen von Musik und anderen geschützten Inhalten (Bilder, Reels usw.) in jeder Auswertungsform wie beispielhaft über Online-Plattformen oder im Rahmen von Veranstaltungen, Posts sowie in Kino-, Werbe- und Produktfilmen. Er ist außerdem auf jugendschutzrechtliche Fragen spezialisiert und berät in diesem Rahmen insbesondere VoD-Plattformen und Produzenten erotischer Produkte. Der sich entwickelnde Bereich der Künstlichen Intelligenz und ihre rechtlichen Aspekte sind hierneben zu einem integralen Bestandteil seiner täglichen Praxis geworden.

Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und Münster. Tätigkeiten für die Hamburgische Staatsoper und Warner Music International, London. Rechtsanwalt für zwei medienrechtliche Kanzleien in Hamburg und München. Seit 2009 bei LAUSEN und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Dozent und Fachreferent u.a. für die Akademie der Deutschen Medien. Speaker auf diversen Messen wie dem Reeperbahn Festival, by:Larm, Most Wanted: Music, IMS Ibiza and und der c/o pop convention.

Kontakt

E-Mail-Adresse erler@lausen.com
Soziale Netzwerke

Blog-Beiträge

Reeperbahnfestival – Panel „The State of the AI Dilemma – Protection vs. Music Licensing“

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Ist ein kurzer Text wie die Überschrift „Wir sind Papst“ durch das Urheberrecht geschützt?

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Seit jeher beschäftigen sich die Gerichte mit der Frage, ob kurze Texte im Sinne des Urheberrechts schutzfähig sein können. Kurze Texte eröffnen nämlich weniger Möglichkeiten für den Gestaltungsspielraum in dem sich die Individualität des Urhebers entfalten kann, damit es sich beim Text im Ergebnis um eine urheberrechtlich geschützte Schöpfung gemäß § 2 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz …

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Entstellung der Gestaltung eines öffentlichen Platzes durch einen Zaun

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